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Rubrik: Fruchtsaft
Smoothies und ihre Kennzeichnung
Freitag, 16.04.2010 13:45
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(hei) Seit dem es Smoothies auf dem deutschen Markt gibt, herrscht Verwirrung und Unsicherheit über ihre Herstellung und Kennzeichnung. Der Begriff „Smoothie“ ist in Deutschland lebensmittelrechtlich nicht definiert. In einer Meldung des aid über irreführende Verpackungsangaben von Smoothies wird dies auch wieder sehr deutlich. Oftmals wird aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsarten eine Einordnung oder gegebenenfalls die Neuschaffung einer lebensmittelrechtlichen Produktkategorie für Smoothies gefordert. Aus Sicht der Fruchtsaft-Industrie ist dieses jedoch nicht notwendig, da Smoothies in die bereits bestehende Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Download Verordnung) eingegliedert und dementsprechend auch gekennzeichnet werden können.

Die Fruchtsaft-Verordnung regelt Herstellung und Kennzeichnung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Fruchtsäfte bestehen ausschließlich aus 100 % Saft – und sonst nichts. Ein Fruchtsaft-Smoothie besteht demnach zu 100 % Obst bzw. Fruchtmus, -mark, -püree oder -saft. Die Fruchtsaft-Verordnung legt auch die Mindestfruchtgehalte von Frucht- und Gemüsenektaren fest. Die Mindestfruchtgehalte richten sich nach der Frucht- oder Gemüseart. Aus Fruchtarten, deren Saft zu sauer oder zu dickflüssig ist, kann aus Fruchtsaft, Wasser und/oder Zucker Fruchtnektar angeboten werden. Ein Nektar-Smoothie kann demnach auch Zucker enthalten, neben dem vorgeschriebenen Fruchtgehalt.
Ein Smoothie mit anderen Zutaten als Frucht, Wasser und Zucker ist nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke (Download Leitsätze) einzuordnen. Sie können dann auch Aloe Vera, Milchpulver, Joghurt etc. enthalten.

Die Fruchtsaft-Verordnung regelt darüber hinaus, wie die Produkte gekennzeichnet werden müssen. So beschreibt die Verkehrsbezeichnung das oder die in der Verpackung enthaltene(n) Produkt(e), z. B. Apfelsaft, Johannisbeernektar. Bei Frucht- und Gemüsenektar ist außerdem der Mindest-Fruchtgehalt in Prozent anzugeben. Diese Angabe ist bei Fruchtsaft freiwillig, da er immer aus 100 % Frucht besteht. Neben der Verkehrsbezeichnung sind Name bzw, Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sowie Mindesthaltbarkeitsdatum, Füllmenge, Zutatenverzeichnis und Los- bzw, Chargen-Nummer zu nennen. Das Zutatenverzeichnis ist bei Fruchtsäften, die nur aus einer Frucht bestehen, entbehrlich. Mehrere Zutaten werden in absteigender Reihenfolge aufgeführt. Besteht ein Produkt aus mehreren Zutaten, die in der Verkehrsbezeichnung oder in einem Bild besonders hervorgehoben werden, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser hervorgehobenen Zutat in Prozent stehen.

Bilder sagen mehr als tausend Worte: hier die Grafik zur Kennzeichnung von Fruchtsaft mit den entsprechenden Erläuterungen.

Also gilt es wie bei jedem Produkt, auf die Kennzeichnung eines Smoothies zu achten, um zu erfahren, aus welchen Zutaten er besteht.